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   LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21   

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https://dejure.org/2023,32197
LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21 (https://dejure.org/2023,32197)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2023 - 418 HKO 30/21 (https://dejure.org/2023,32197)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2023 - 418 HKO 30/21 (https://dejure.org/2023,32197)
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  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des

    Auszug aus LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21
    Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21
    f) Der unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wegen des vorzeitigen Zuflusses des Kapitals gebotene Abzinsungsabschlag ist nach der maßgeblichen Multifaktorentabelle Gillardon und einem Zinssatz von 5 % in der Weise zu bemessen, dass der Ausgleichsbetrag multipliziert wird mit dem Faktor 43, 432/48. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des BGH (s. z.B. Urteil vom 10.7.2002, VIII ZR 58/00, juris-Randziffer 60).
  • KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05

    Rechtswidrigkeit einer fristlosen Kündigung eines Tankstellenvertrag wegen

    Auszug aus LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21
    Das KG Berlin hat im Übrigen zu dieser Fragestellung mit Urteil vom 21. Mai 2007 - 23 U 87/05 -, Rn. 77 - 82, juris, Folgendes festgestellt:.
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 25/08

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers bei Vertragsende: Berücksichtigung

    Auszug aus LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21
    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage einer Berücksichtigung von Zusatzleistungen des Herstellers/Lieferanten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers in entsprechender Anwendung des § 89b HGB nicht darauf an, ob dem Vertragshändler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zustand; es genügt, dass der Vertragshändler berechtigterweise erwarten konnte, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten (Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 25/08, NJW-RR 2010, 1263).
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