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LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Hamburg
§ 89b HGB, § 287 ZPO
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21
- OLG Hamburg - 5 U 85/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09
Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des …
Auszug aus LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21
Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09). - BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00
Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters
Auszug aus LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21
f) Der unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wegen des vorzeitigen Zuflusses des Kapitals gebotene Abzinsungsabschlag ist nach der maßgeblichen Multifaktorentabelle Gillardon und einem Zinssatz von 5 % in der Weise zu bemessen, dass der Ausgleichsbetrag multipliziert wird mit dem Faktor 43, 432/48. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des BGH (s. z.B. Urteil vom 10.7.2002, VIII ZR 58/00, juris-Randziffer 60). - KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05
Rechtswidrigkeit einer fristlosen Kündigung eines Tankstellenvertrag wegen …
Auszug aus LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21
Das KG Berlin hat im Übrigen zu dieser Fragestellung mit Urteil vom 21. Mai 2007 - 23 U 87/05 -, Rn. 77 - 82, juris, Folgendes festgestellt:. - BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 25/08
Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers bei Vertragsende: Berücksichtigung …
Auszug aus LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage einer Berücksichtigung von Zusatzleistungen des Herstellers/Lieferanten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers in entsprechender Anwendung des § 89b HGB nicht darauf an, ob dem Vertragshändler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zustand; es genügt, dass der Vertragshändler berechtigterweise erwarten konnte, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten (Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 25/08, NJW-RR 2010, 1263).